Gesetze / Patentkostenzahlungsverordnung
PatKostZV§ 1 Zahlungswege
Stand: 01.07.2026
Wird zitiert von 35
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BPatG, 14.01.2016 – 30 W (pat) 510/15Markenbeschwerdeverfahren – "babygro (IR-Marke, Wort-Bild-Marke)/BABYGRO (Gemeinschaftsmarke)" – Angaben zum Verwendungszweck des SEPA-Basislastschriftmandats - kein Erfordernis der Einreichung des vom DPMA zur Verfügung gestellten Formulars für die notwendigen Angaben zum VerwendungszweckZitiert von 3
- BPatG, 11.05.2004 – 33 W (pat) 434/02Zitiert von 4
- BPatG, 13.11.2017 – 7 W (pat) 30/16Patentbeschwerdeverfahren – "Unrichtiger Betrag bei SEPA-Lastschrift" - Erteilung eines SEPA-Basislastschriftmandats – keine vollständige Zahlung – DPMA wird gleichzeitig zur Einziehung eines darüber hinaus geschuldeten Betrages ermächtigt - Höhe der Kostenschuld ergibt sich eindeutig aus den sonstigen Angaben - Zahlung ist in ausreichender Höhe als bewirkt anzusehenZitiert von 4
- BPatG, 25.02.2020 – 7 W (pat) 6/19Patenteinspruchsbeschwerdeverfahren – zur Begründung eines Zahlungstages durch ein SEPA-Basislastschriftmandat - Angaben zum Verwendungszeck des Mandats müssen hinreichend bestimmt sein
- BPatG, 18.10.2018 – 30 W (pat) 510/18Markenbeschwerdeverfahren – "Das B" – verspäteter Eingang der Beschwerdegebühr – Fiktion der Nichteinlegung der Beschwerde - keine Wiedereinsetzung in die Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr – Verschulden - Ausführungen zum Zahlungstag bzw. zu Zahlungswegen - zur Sicherstellung des rechtzeitigen Zahlungseingangs
- BPatG, 28.09.2017 – 25 W (pat) 26/17Markenbeschwerdeverfahren – "Cafet/CAFE ETC… (Unionswortmarke)" – zur Erteilung eines Lastschriftmandats zur Begleichung der Kosten des DPMA – Erfordernis der eindeutigen Zahlungserklärung – Ausschluss interpretationsbedürftiger Zahlungshandlungen – keine Nachforschungspflicht des DPMA – SEPA-Lastschriftmandat bezog sich auf ein gänzlich anderes Verfahren – Widerspruch gilt mangels Zahlung als nicht erhobenZitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BPatG, 08.06.2026 – 19 W (pat) 30/25
- BPatG, 27.04.2021 – 28 W (pat) 72/20
- BPatG, 24.09.2020 – 25 W (pat) 544/18Markenbeschwerdeverfahren – Antrag auf Rückzahlung der Verlängerungsgebühr – die Übertragung der Markenrechte auf eine andere Inhaberin berührt zwingend das Bestehen der ursprünglich erteilten Dauereinzugsermächtigung - nach dem Inhaberwechsel und dem Übergang der Markenrechte auf einen Dritten kann von der Dauereinzugsermächtigung kein Gebrauch mehr gemacht werden – die Dauereinzugsermächtigung eignet sich nicht als Grundlage für die Überführung derselben in ein SEPA-Basis-Lastschriftmandat mit dem Verwendungszweck der Verlängerung der Marke - Rückzahlung der Verlängerungsgebühr – keine Ersatz der Verfahrens- und BeschwerdekostenZitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1 PatKostZV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PatKostZV%202004/1#abs-1 (1) Kosten des Deutschen Patent- und Markenamts und des Bundespatentgerichts können gezahlt werden
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PatKostZV%202004/1#abs-2 (2) Bei Zahlungen an das Deutsche Patent- und Markenamt sollen für eine Erklärung nach Absatz 1 Nummer 3 die über die Internetseite www.dpma.de bereitgestellten Formulare verwendet werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PatKostZV%202004/1#abs-3 (3) Das Deutsche Patent- und Markenamt macht im Blatt für Patent-, Muster- und Zeichenwesen bekannt, unter welchen Bedingungen Sammelzahlungen auf ein Konto bei der zuständigen Bundeskasse für das Deutsche Patent- und Markenamt zulässig und welche Angaben bei der Zahlung erforderlich sind.